AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Rapp Energietechnik GmbH
Stand: Oktober 2013

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Aus diesem Grund werden auch solche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen AGB fehlen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung bei uns. Unsererseits erfolgte Angebote sind stets freibleibend. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unser Angebot – gegebenenfalls unsere schriftliche Auftragsbestätigung – maßgebend.
(2) An Abbildungen Angeboten, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Finanzierungsbestätigung
Der Kunde verpflichtet sich unverzüglich nach Abgabe des Angebots auf Abschluss eines Vertrages über die Lieferung und/oder Montage einer Photovoltaikanlage und/oder nach einem entsprechenden Vertragsschluss, uns auf unser Verlangen bis spätestens drei Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin eine unwiderrufliche schriftliche Finanzierungszusage einer deutschen Bank in Höhe des Kaufpreises bzw. der Vergütungsansprüche vorzulegen oder – nach seiner Wahl – Vorkasse zu leisten. Sofern die Finanzierungszusage nicht rechtzeitig vorliegt, verschiebt sich der Liefer- bzw. Leistungstermin entsprechend. Eventuelle durch die hierdurch verursachte Verzögerung entstehende und von uns nachzuweisende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus den individualvertraglichen Absprachen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Verladung, Versand sowie Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstands; diese werden je nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Kunde nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang widerspricht.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Auch sonstige Abgaben und etwaige Zölle gehen zu Lasten des Kunden, sofern dies nicht anders vereinbart ist. Dies gilt auch für Abgaben, die künftig – möglicherweise rückwirkend – für einzelne Leistungen neu festgesetzt oder neu erhoben werden.
(4) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und – unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen – stets nur erfüllungshalber angenommen.
(5) Sofern sich aus den individualvertraglichen Absprachen nichts anderes ergibt, haben Zahlungen sofort und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.
(6) Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(7) Haben wir mit dem Kunden Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Kunde mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10 %, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als 3 Jahren mindestens 5 % des Teilzahlungspreises beträgt, und wir dem Kunden erfolglos eine 2-wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt haben, dass wir bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist die gesamte Restschuld verlangen. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen allgemein eingestellt hat oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Gleiches gilt, wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet ist.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Jeder Auftrag gilt als gesondertes Vertragsverhältnis.

§ 6 Abtretung
Die Abtretung der Rechte des Kunden aus dem Vertrag ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

§ 7 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten voraus. Lieferfristen und –termine bezeichnen stets nur den ungefähren Lieferzeitpunkt ab Werk oder Lager.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
(4) Bei Arbeitskämpfen, beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Hindernisse sowie bei vom Herstellerwerk zu verantwortender Hindernisse verlängert sich der Liefertermin bzw. die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferverzögerung. Dies gilt entsprechend, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten.
(5) Der Kunde erklärt sich auch mit Teillieferungen und Teilleistungen einverstanden, ohne dass es seiner vorherigen Zustimmung bedarf. Dies gilt nur für den Fall der Zumutbarkeit von Teillieferungen bzw. Teilleistungen für den Kunden.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(7) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 6 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(9) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist

unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(10) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(11) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.
(12) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 8 Aufträge auf Abruf
(1) Alle Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens binnen 3 Monate nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf; ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt, die Ware bei gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu stellen oder sofort vom Vertrag zurückzutreten. Wurde keine Vertragsfrist vereinbart, so stehen uns diese Rechte nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsabschluss zu.
(2) Wenn bei Aufträgen auf Abruf die Mengen nicht in voller Höhe abgenommen werden, haben wir das Recht, einen angemessenen Mindermengenzuschlag zu verlangen.

§ 9 Gefahrenübergang, Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der vertraglichen Absprache nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr mit der Übergabe von Geräten und Material auch im Rahmen einer Werkleistung auf den Kunden über, für den Fall der Bestellung durch einen Unternehmer schon mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Geschäftsbetriebes oder des Herstellerwerkes. Letzteres gilt auch, wenn der Transport des Liefergegenstands durch uns durchgeführt wird.
(3) Sofern abweichend von vorstehendem Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 vereinbart ist, dass wir zur Versendung der Ware verpflichtet sind, erfolgt die Wahl des Transportmittels sowie des Transportweges mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen. Wir sind nicht verpflichtet, die billigste Versandart zu wählen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen falscher Versendung oder mangelhafter Verpackung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Der Kunde hat, unbeschadet seiner Rechte gemäß § 13 dieser AGB, angelieferte Gegenstände in Empfang zu nehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
(5) Kosten für die Rücknahme und Entsorgung von Verpackungen sind nicht im Preis enthalten und werden bei Bedarf nach Aufwand berechnet. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten im Übrigen gegebenenfalls gesonderte Vereinbarungen.
(6) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 10 Voraussetzungen und Durchführung der Montage, Pflichten des Kunden, Abnahme
(1) Soweit wir uns verpflichtet haben, eine Anlage betriebsfertig zu installieren, sind wir berechtigt, die Durchführung des Vertrages ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. In diesem Fall treten wir bereits hiermit sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten an den Käufer bzw. Besteller ab.
(2) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde für alle im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb, der Überprüfung und Wartung der Photovoltaikanlage notwendigen Genehmigungen verantwortlich, stellt die entsprechenden Anträge und trägt die damit verbundenen Kosten, einschließlich der Kosten für etwaige Bauauflagen. Soweit vertraglich nicht abweichend geregelt, sichert der Kunde zu und weist und auf Verlangen nach, dass die zur Montage des Photovoltaikprodukts erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt wurden.
(3) Der Kunde hat in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu prüfen, ob die für die Photovoltaikanlage zur Verfügung gestellte Dachfläche oder andere Montagegegebenheit, insbesondere von deren statischen Konstruktionen her, für den Aufbau und Betrieb der Photovoltaikanlage geeignet ist, soweit dies vertraglich nicht abweichend geregelt ist. Uns ist vor Beginn der Installation ein vollständiger geprüfter Nachweis der statischen Eignung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dachlasten, verursacht von allen Anlagenteilen auf dem Dach für Flächen-, Punkt und Windlasten für das Objekt vorzulegen. Wir werden den Kunden hierbei bestmöglich unterstützen und die für die Prüfung erforderlichen Daten zu den Anlagenteilen zur Verfügung stellen. Sollte sich aus dem Nachweis der Statik ergeben, dass die Errichtung einer Photovoltaikanlage nicht möglich ist, haben beide Parteien ein Recht zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses. Im Falle eines entsprechenden Rücktritts bzw. einer Kündigung sind jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Auch aus einer sich bei der Planung/Überprüfung sonstigen gegebenenfalls herausstellenden Ungeeignetheit des Objekts für den vertraglich vorgesehenen Zweck können keinerlei Ersatzansprüche hergeleitet werden. Soweit wir auf die Vorlage der Dokumentation der statischen Eignung verzichten, haftet der Kunde gleichwohl für die statische Eignung des Objektes.
(4) Für die Energieeinspeisung in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich. Zuvor sind mit dem zuständigen Netzbetreiber die Aufnahmefähigkeit und Zulässigkeit der geplanten Photovoltaikanlage abzuklären. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, obliegen die entsprechende Abklärung und der Abschluss dieses Vertrages mit dem Netzbetreiber dem Kunden. Sofern wir uns jedoch vertraglich zur Vornahme der entsprechenden Abklärung mit dem Netzbetreiber verpflichtet haben und der Netzbetreiber – zu Recht oder zu Unrecht und gleich aus welchen Gründen – die Aufnahmefähigkeit und/oder Zulässigkeit der Photovoltaikanlage als nicht gegeben erachtet, so steht uns ein einseitiges vertragliches Recht zum Rücktritt vom gesamten Vertragsverhältnis mit dem Kunden zu. Im Falle eines entsprechenden Rücktritts bzw. einer Kündigung sind jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
(5) Der Kunde hat auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme – sofern von uns gemäß der vertraglichen Absprache geschuldet – absprachegemäß begonnen und ohne Verzögerung und Unterbrechung durchgeführt werden kann. Die betriebsfertige Montage der Anlage setzt voraus, dass die gesetzlichen und/oder vertraglich festgelegten baulichen, bautechnischen und statischen Erfordernisse für die Anlage erfüllt sind. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, das Vorliegen dieser baulichen Voraussetzungen auf seine Kosten vor Beginn des Ausführungszeitraumes der betreffenden Arbeiten herbeizuführen und uns nachzuweisen. Soweit im Falle einer Montage nicht Gegenteiliges vereinbart wird, hat der Ein- oder Umbau eines Zählerkastens bauseits zu erfolgen und ist der Rückspeisezähler bauseits zur Verfügung zu stellen.
(6) Wir empfehlen in jedem Fall die Prüfung eines Blitzschutzkonzeptes. Diese Prüfung und gegebenenfalls hiernach zur Verbesserung des Blitzschutzes zu treffende Investitionen sind bauseits zu erbringen oder gesondert bei uns zu beauftragen und zu vergüten.
(7) Sofern die Montage durch uns ausgeführt wird, erfolgt die Abnahme durch den Käufer bzw. Besteller nach betriebsfertiger Montage der Anlage.
(8) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer von uns erfolgten angemessenen Fristsetzung abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Unabhängig hiervon gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde die Anlage in Gebrauch nimmt.

§ 11 Wirtschaftlichkeits- und Ertragsschätzung sowie Abweichung von Leistungsangaben
(1) Wirtschaftlichkeitsschätzungen und darin enthaltene Ertragsprognosen stellen – soweit nicht Gegenteiliges vereinbart wird – lediglich Berechnungsbeispiele in Form von Schätzungen dar und sind unverbindlich. Rein vorsorglich wird dennoch auf die mit jeder Ertragsprognose einhergehenden allgemeinen Risiken der Schätzung und der besonderen Risiken der Photovoltaikanlage hin, welche alle feststehenden Parameter betreffen (z.B. Sonneneinstrahlung, Wechselrichterverluste, Leitungsverluste, Verluste durch Verschmutzung, Mismatching und Ausfallzeiten) hingewiesen. Eine Abweichung von diesen Parametern kann zu einer Unterschreitung der Ertragsprognose führen.
(2) Sofern sich der Vertragsumfang auch ausdrücklich auf die Erbringung von Beratungsleistungen erstreckt und/oder das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden rechtlich als selbständiger oder unselbständiger Beratervertrag zu qualifizieren ist, haften wir für sämtliche sich aus diesem etwaigen Beratungsverhältnis ergebenden Schäden bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Auch besteht eine entsprechende Haftung bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie. Im Übrigen ist unsere vertragliche und außervertragliche Haftung im Hinblick auf die Beratungspflichten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines unserer Erfüllungsgehilfen gilt.
(3) Technische Beratung geben wir nach bestem Wissen und Können. Anwendungstechnische Empfehlungen in Wort und Schrift aufgrund vorliegender Erfahrung und des derzeitigen Kenntnisstandes stellen jedoch keine zwischen den Parteien vereinbarte oder vorausgesetzte Beschaffenheit dar. Sie sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Kunde verantwortlich.
(4) Geringfügige, handelsübliche sowie durch technische Verbesserungen bedingte Abweichungen von Farbtönen und unseren Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind zulässig. Weiterentwicklungen der Produkte oder technischen Geräte sind jederzeit vorbehalten.

§ 12 Abtretung von Herstellergewährleistungs- und Garantieansprüche, Garantien
(1) Wir treten hiermit die Gewährleistungsansprüche gegen unsere Zulieferer vollumfänglich an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an.
(2) Zugleich treten wir des Weiteren sämtliche auf die betreffende Ware bezogenen Garantieansprüche des jeweiligen Herstellers – gleich welcher Art – hiermit an den Kunden ab, welcher auch diese Abtretung annimmt.
(3) Eigene Garantien werden von uns nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, geben wir daher ausschließlich die Herstellergarantie an den Kunden weiter. Die gesetzliche Gewährleistung ist hiervon unberührt (vgl. § 13).
(4) Eine Bezugnahme auf DIN-Normen, Werkstoffblätter, Werksprüfbescheinigungen u.ä. dient nur der Beschreibung des Leistungsgegenstands und stellt daher keine Garantie dar. Angaben über Lieferumfang, Maße, Gewichte, Werkstoffe, Aussehen und Leistungen dienen zur Bezeichnung des Liefergegenstandes und sind keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie.

§ 13 Mängelhaftung
(1) Der Kunde hat auf eigene Kosten und Gefahr dafür zu sorgen, dass sein Bauvorhaben die erforderlichen bautechnischen und statischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage der Photovoltaikprodukte im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften aufweist.
(2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(3) Sofern wir in der Fertigung Leistungen nach technischen Vorgaben des Kunden erstellen, ist die Gewährleistung von uns auf die zeichnungskonforme Fertigung des Werkes beschränkt. Bei Lieferung nach Probe oder Muster sind Mängelansprüche, auch wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware der Probe oder dem Muster entspricht.
(4) Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(8) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 5 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(11) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerken und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
(12) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(13) Im Falle des Unternehmerrückgriffs (§ 478 BGB) sind wir berechtigt, Rückgriffsrechte des Kunden mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware und Aufwendungsersatz abzulehnen, sofern wir dem Kunden für den Ausschluss seiner Rechte einen gleichwertigen Ausgleich einräumen. Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, ohne dass ein Ausgleich einzuräumen ist.
(14) Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Kunde keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.

§ 14 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 13 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Unsere Haftung für durch Lieferverzögerung verursachte Schäden des Kunden ist in § 7 dieser AGB abschließend geregelt.
(5) Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

§ 15 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf unsere gesamten sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Forderungen (Kontokorrentvorbehalt); der Vorbehalt bezieht sich dann auf den anerkannten Saldo.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Sache zurückzunehmen. Gegenüber unserem Herausgabeverlangen kann sich der Kunde auf kein Zurückbehaltungsrecht berufen. Gibt der Kunde den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand nicht innerhalb von 2 Wochen seit dem Herausgabeverlangen heraus, so sind wir berechtigt, den Liefergegenstand selbst zurückzuholen. Der Kunde erkennt an, dass hierbei unsere Handlungen auf Erlangung des unmittelbaren Besitzes an dem Liefergegenstand weder eine Verletzung des Hausrechts noch verbotene Eigenmacht darstellen. In der Zurücknahme der Liefergegenstands durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
(5) Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
(7) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(8) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstands mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 16 Abtretung der Einspeisevergütung als Sicherheit
(1) Zur Besicherung unserer Kaufpreis- und/oder Vergütungsansprüche gegen den Kunden tritt der Kunde uns hiermit alle ihm als Anlagenbetreiber aus der Stromerzeugung durch die Photovoltaikanlage zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den den erzeugten Strom abnehmenden Netzbetreiber (Drittschuldner) sowie gegen künftige Drittschuldner ab. Mit den Forderungen werden alle Nebenansprüche, einschließlich etwaiger Verzugszinsen, abgetreten.
(2) Sollte eine abgetretene Forderung im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Drittschuldner in eine laufende Rechnung (echtes oder sog. uneigentliches Kontokorrent) einzustellen sein, so werden auch die Forderungen aus gezogenen und künftigen Salden abgetreten. Abgetreten sind ferner das Recht auf Kündigung des Kontokorrents und auf Feststellung des Saldos.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, jede Maßnahme zu vermeiden, durch die Dritten, die an den Forderungen rechtlich oder wirtschaftlich interessiert sind, unsere Gläubigerstellung verborgen bleibt. Er verpflichtet sich des Weiteren, uns umgehend zu benachrichtigen, wenn die abgetretene Forderungen oder die übergegangenen Sicherungsrechte von einem Dritten gepfändet werden und dem pfändenden Dritten die Abtretung bzw. den Übergang der Rechte mitzuteilen.
(4) Solange wir von unseren Rechten zur Offenlegung und Verwertung keinen Gebrauch machen, ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs einzuziehen. Geht der Gegenwert einer abgetretenen Forderung – in voller Höhe oder in Teilbeträgen – unmittelbar beim Kunden ein, so verpflichtet sich dieser, uns auf Verlangen von dem Empfang unverzüglich unter genauer Bekanntgabe der Forderung, auf die der Gegenwert entfällt, zu benachrichtigen und die eingegangenen Beträge oder sonstigen Gegenwerte an uns weiterzuleiten.
(5) Der Kunde übergibt uns auf Verlangen Abtretungsanzeigen. Wir werden die Abtretung vorläufig nicht offenlegen, sind jedoch unter den nachfolgenden Voraussetzungen dazu berechtigt. Der Kunde verpflichtet sich, nach Offenlegung auch seinerseits die Drittschuldner zur Zahlung an uns anzuhalten. Wir sind berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen und die Sicherungsrechte offenzulegen und zu verwerten, wenn unsere Forderungen fällig sind und der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug ist, oder der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat, oder ein gerichtliches Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt worden ist.
(6) Wir werden die Offenlegung und Verwertung mit angemessener Nachfrist vorab androhen, soweit dies nicht untunlich ist. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist.
(7) Unter mehreren Sicherheiten haben wir das Wahlrecht. Bei der Auswahl und Verwertung werden wir auf die berechtigten Belange des Kunden tunlichst Rücksicht nehmen.
(8) Wir sind zur Freigabe unserer Rechte aus der Forderungsabtretung verpflichtet, sobald wir wegen aller unserer Ansprüche gegen den Kunden befriedigt sind. Auf Verlangen sind wir schon vorher zur Freigabe von Forderungen aus dieser Zession nach unserer Wahl verpflichtet, wenn und soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen sowie aller sonstigen Sicherheiten alle gesicherten Forderungen nicht nur kurzfristig um mehr als 10% übersteigt. Wir können die Freigabepflicht auch dadurch erfüllen, dass wir andere Sicherheiten in entsprechendem Umfang freigeben.

§ 17 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners geheim zu halten. Vertrauliche Informationen sind solche, die soweit sie schriftlich übermittelt werden, ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind, oder die bei mündlicher Übermittlung bei der Weitergabe als vertraulich bezeichnet werden und deren Vertraulichkeit binnen drei Wochen nach der Übermittlung schriftlich vom Kunden bestätigt wird.
(2) Wir dürfen vertrauliche Informationen an Dritte und Sublieferanten weitergeben, soweit dies für die Leistungserbringung von uns vernünftigerweise notwendig ist. Wir werden in diesem Fall den Sublieferanten zur Geheimhaltung entsprechend der eigenen Verpflichtung verpflichten.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt für die Vertragspartner, wenn die vertrauliche Information ohne eine Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung allgemein durch einen Vertragspartner oder durch Dritte bekannt wird, von einem Vertragspartner selbständig und unabhängig von der vertraulichen Information erkannt oder entwickelt wird oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften preisgegeben werden muss.

§ 18 Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Mit der Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen unserer Geschäftsverbindung erklärt sich der Kunde automatisch einverstanden. Die Aushändigung und/oder Bekanntmachung dieser Bedingungen gilt als Benachrichtigung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.